Es ist wieder soweit, die Regierung hat erneut ein Abgabe- und (regionales) Anwendungsverbot erlassen.
Näheres hier https://bvpk.org/
Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Beschlüsse wieder aufgehoben werden, haben derzeit nur folgende Personen die Möglichkeit an Feuerwerk zu gelangen:
Inhaber einer Erlaubnis nach $27 SprengG können ohne Genehmigung im Shop einkaufen, fallen aber unter das Verwendungsverbot.
Inhaber einer Genehmigung nach §24 der 1.SprengV für z.B. eine Firmenfeier oder Geburtstag am 31.12 (oder jedem anderen Datum) können diese bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt beantragen und damit gewohnt einkaufen.
Inhaber eines Gewerbescheines zum Wiederverkauf können ganzjährig Feuerwerk einkaufen, wenn folgende Voraussetzungen nach §22 SprengG erfüllt sind:
– Der Wiederverkauf muss aus der Art des Gewerbes hervorgehen in dem z.B. der Handel oder ein Verkaufsraum (Ladenlokal, Werkstatt, Verkaufsstätte etc.) ausgewiesen wird
– 14 Tage vor dem Wiederverkauf muss fristgemäß eine Anzeige nach §14 Sprengstoffgesetz zur Aufnahme des Verkaufs von Feuerwerk bei der zuständigen Behörde eingegangen sein (wir sind allerdings gemäß HGB nicht verpflichtet dies zu überprüfen)
– Mindestbestellwert 150.-
– Das Formular Gewerbeschein kann hier heruntergeladen werden.
– Das Formular Gewerbeschein zusammen mit dem Gewerbeschein an shop@feuerwerksladen-rhein-main.de mailen und ggf. die Bestellnummer angeben.
– Wir schalten dann manuell die Bestellung frei
– Abholung ist dann mit Termin unter 2G Regeln in unserem Shop in Frankfurt-Fechenheim möglich ODER via Versand nach Kommissionierung im Rhein-Main-Gebiet gegen 99.- Aufpreis (extra Auftrag unseres externen Partners).
Was ist, wenn ich keinen Gewerbeschein habe?
Im letzten Jahr haben viele Gewerbetreibende von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und somit das Anwendungsverbot umgangen. In diesem Jahr haben die Behörden schon angekündigt, das Verkaufsverbot strenger zu überwachen, allerdings sind den gesetzlichen Restriktionen hierbei Grenzen gesetzt (Gewerbefreiheit sticht Verkaufsverbot). Vielleicht findet Ihr auch jemanden mit einem Gewerbeschein, der bei uns auf seinen Namen und Rechnung einkauft und natürlich das Abgabe- und ggf. Verwendungsverbot einhält.
Privatpersonen können aus unserem Jugendfeuerwerk unbegrenzt einkaufen.
Sollte deine Ware noch aus 2020 eingelagert sein, bleibt diese noch ein weiteres Jahr kostenfrei eingelagert. Für eingelagerte Ware dürfen wir leider buchhalterisch/gesetzlich nicht mehr die Anschrift des Bestellers ändern, da der Vorgang bereits bezahlt und abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass wir die eingelagerte Ware dieses Jahr wieder nicht aushändigen dürfen. Darüber sind wir untröstlich, doch der Sachverhalt lässt derzeit keine andere Entscheidung zu.
Es besteht die Möglichkeit, dass du selbst auf deinen Namen ein Gewerbe zum Wiederverkauf anmeldest, damit wir dir die eingelagerte Ware aushändigen dürfen oder einem Gewerbetreibenden eine Vollmacht übergibt.
Generell gilt derzeit (Stand jetzt): Die Bundesregierung hat kein pauschales Verbot erlassen, sondern die Zuständigkeit an die Kommunen weitergegeben. So ist es möglich, dass in Hamburg Feuerwerk komplett verboten ist, in Hannover jedoch nur bestimmte Plätze betroffen sind. Hessen hat sich noch nicht geäußert, jedenfalls dürfte der Himmel dieses Jahr nicht ganz so dunkel bleiben wie noch letztes Jahr.
Unser Sortiment haben wir an die neue Situation angepasst, das heißt mehr Verbundcakes (Lesli, Blackboxx, Funke) und weniger Einzelbatterien. Lieber einmal 1-2 Minuten volle Power als langwieriges Zünden. Außerdem spart man sich Diskussionen mit Feuerwerkshassern, bis die mitbekommen wo ihr böllert, ist der Spaß schon gelaufen.
Sogar ein paar Kisten der legendären Funke D-Böller haben wir noch für Euch!
Die Zulieferungen erfolgen innerhalb der nächsten zwei Wochen.
Telefonberatung:
Wir bieten demnächst auch einen Telefonverkauf an. Hier beraten erfahrene Pyrotechniker und geben Tipps und Empfehlungen!
Gemeinsam sind wir stark!
Eure Böllerdealer